Gold- und Silberschmiede-Innung Bonn Rhein-Sieg

Aufgaben

Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie

  1. den Gemeingeist und die Berufslehre zu pflegen;
  2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen (Auszubildenden) anzustreben;
  3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen, sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern;
  4. die Gesellenprüfung abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist;
  5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten;
  6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken;
  7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern;
  8. über die Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke und den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten;
  9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
  10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.

 

Die Handwerksinnung soll

  1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern;
  2. bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten;
  3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen.

 

Die Handwerkskammer kann

  1. Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind;
  2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskasse für Fälle von Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeiten errichten;
  3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln.

 

Die Handwerkskammer kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen z.B. Einziehungs-, Rechtberatungs- und Buchstellen unterhalten.

Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.

Für genauere Auskünfte und Anfragen zu Beiträgen und Verleihgebühren stehen Ihnen unsere Geschäftsstelle und die entsprechenden Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

 

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